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Erklärung zur Barrierefreiheit


Die Universität Mannheim ist in hohem Maße bemüht, ihre Webseiten und mobilen Anwendungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Webseite ist in folgenden Teilen nicht vollständig barrierefrei:

 • Manche Inhalte lassen sich bei einer niedrigen Browserfensterbreite bzw. in Smartphones nicht ohne horizontales Scrollen nutzen.
 • Bei Vergrößerung der Texte sind Überlappungen möglich.
 • Erfolgsmeldungen werden nicht nach allen Aktionen angezeigt.
 • Die zeitliche Begrenzung einer Sitzung ist nicht verlängerbar.

Es ist vorgesehen, diese Webseite auf eine barrierefreie Version umzustellen.


Feedback zur Barrierefreiheit


Wir freuen uns über Ihre Unterstützung, die Zugänglichkeit unserer Webseiten zu verbessern, indem Sie vorhandene Barrieren melden. Wenden Sie sich bitte an:

Universität Mannheim
Schloss
68131 Mannheim
Tel. +49 621 181-2222
Internet: https://www.uni-mannheim.de
E-Mail: einfuehrungdrm@uni-mannheim.de

Bei Bedarf ist es möglich, bei der Schlichtungsstelle BGG nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.
Falls die Universität Mannheim nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landes­regierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden. Diese können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Tel. +49 711 279-3360
E-Mail: poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandskla­gerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.